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Urteilsbrief 1651

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Zusammenfassung
An einem Gerichtstag in Mumpf erscheint vor dem Vogt Hans Hertzog der Mumpfer Joseph Herzog. Er erklärt, dass er den Erben des Niklaus Herzog (1) 200 Pfund (2) schulde. Dafür muss er jährlich einen Zins von 10 Pfund (=5%) acht Tage vor oder nach Ostern an die Erben von Niklaus Herzog bezahlen. Der erste Zins ist auf Ostern 1652 zu entrichten. Joseph Herzog verspricht an diesem Gerichtstag die verlangten Bedingungen zu erfüllen. Der Ausleiher (Niklaus Herzog) und seine Nachkommen bestätigen ebenfalls, dass sie alles was in dieser Urkunde steht, anerkennen.

Joseph Herzog bestimmt als Unterpfand (=Sicherheit) für den Kredit verschiedene Landstücke (3):
1 Tawen (4) Wiese in der Schibelmatt, 1 Tawen Wiese auf dem Rheinfeld, 2 Jucharten (5) Acker hinter der Röttin, 1 Jucharte [Acker?] auf Balm in Wallbach, ½ Jucharte Acker auf dem Rheinfeld.

Er versichert den Erben des Niklaus Herzog diese Güter nicht zu verkaufen. Falls dieser Vertrag aufgekündigt wird und das ausgeliehene Kapital nicht zurück bezahlt werden kann, oder das Unterpfand (die Äcker und Wiesen) wertlos geworden ist (6), so müssen Joseph Herzog oder seine Erben ihren gesamten Besitz verkaufen oder versteigern bis Kredit und Zinsen den Ausleihern zurückbezahlt sind.

Beide Parteien haben für sich und ihre Erben bestätigt, dass ein Rückzug vom Vertrag ein halbes Jahr im Voraus angekündigt werden muss. Joseph Herzog muss auch in diesem Fall den Kredit und die Zinsen zurückzahlen.
Der Vertrag wurde durch verschiedene Zeugen als rechtskräftig anerkannt und von Dr. Johann Christoph Hug (7), Amtmann der Herrschaft Rheinfelden, besiegelt. Dieser Beschluss wurde am 24. März 1651 abgefasst.

(1) Weibel und Amann in Münster (heute Beromünster), vgl. Zeile 5
(2) 1 Pfund = 20 Schilling Stebler. Stebler / Stäbler: Münze mit geringem Silbergehalt; Schweizerisches Idiotikon 10 (1939) 1060-1065 s.v. Stäbler.
(3) Die Landstücke entsprachen normalerweise dem doppelten Wert des Kredits; Schweizerisches Idiotikon 5 (1905) 1142-1144 s.v. Underpfand.
(4) Tawen / Tagwen: Landmass für Wiesland, ca. 1/3 Hektaren; A.-M. Dubler, Masse und Gewichte im Staat Luzern und in der alten Eidgenossenschaft (Luzern 1975) 24-33.
(5) Jucharte: Landmass u.a. für Ackerland, ca. 1/3 Hektaren; A.-M. Dubler, Masse und Gewichte im Staat Luzern und in der alten Eidgenossenschaft (Luzern 1975) 24-33.
(6) Beispielsweise durch nachlässige Bewirtschaftung,“ vgl. Schweizerisches Idiotikon 4 (1901) 1952-1953 s.v. Missbu(w).
(7) Das Siegel an der Urkunde ist nicht erhalten. Im Staatsarchiv Aargau befindet sich jedoch eine andere Urkunde, an welcher das Siegel von Johann Christoph Hug noch erhalten ist (StAAG U.10/0160, Urkunde vom 07.06.1663).

Transkription Dokument 1651 Gemeindearchiv Mumpf

Transkription der Urkunde MF.1/K09/0001 (Staatsarchiv Aargau), Zinsvertrag, 24.03.1651, Original im Gemeindearchiv Mumpf
(* = nicht identifiziert / [?] = unsicher / kursiv= lateinisches Alphabet)
[1] Jch Hannß Hertzog Vogt züe Mümpff im Möhlinbach Rheinfelder Herrschafft Bekhenne [2] Offendtlich, und Thue Khundt Allermeniglichen Hiemit dießem Brieff, das als vf Heüt dato ahnstatt vnd in Nahmen Meiner gnedigsten Herrschafft, sodan vß sonderem be „ [3] feleh der Herren OberAmbtleüthen erstbesagter Herrschaft Rheinfelden meiner gebietenden Herren, Jch in gemeltem Dorff offentlichen Zue Gericht geseßen bin, für mich vnd Daßel „ [4] big offen verbannen Gericht khomben, vnd ershinen ist, Der.Ehrsamb vnd besheid[en] Joseph Herzog von besagtem Mumpff, Vnd bekhandte offentlichen dz Er deß Herrn Niclauß HerZogen, seeligen Erben. [5] Weibel vnd Amman zu Münster im Ergew [=Aargau] Lucerner gebiets Einer ufrechten, Redlichen, Ychtigen, vnd bekhandtlichen Schuldt Zuthuen shuldig seye, vnd gelten solte. Benandtlichen Zweyhundert [6] Pfundt, jeden derselben Zu ZwainZig Schilling Stebler gueter , genger, vnd genember Diß Landtes VnuerRüeffter Münz vnd Wehrung gereithet haubt guets deren Er genuogsamb gewerth, vnd haab „ [7] hafft gemacht word[en], auch in anderen seinen sheinbaren nuzen vnd fromb[en] angelegt, vnd gewendt Hette. Deßwegen Hier umb[en] genuegsamb Quittierendt. Von solchen Zwey Hundert Pfundt haubt „ [8] guets Ehegerüerter Endtlehner in nahmen sein vnd seiner Erben nun Hinfüro Jehrlich, vnd eines[?] yed[en] Jahrs allein vnd besonder vf osstern Acht Tag vor od[er] nach Zehen Pfundt gelts obgesagter [9] Wehrung zu bemelts Vßleyhers Erben sicheren handen vnd gewalt auch genzlich ohne Deren Kosten vnd shaden, Wider Menigliches Verbieten, vnd Endtwehren, auch Anderen Eintrag Richtig Zinsen, wehr „[?] [10] en vnd Andtworten, Auch den Ersten Zins vfermelten Osstertag [?] deß Sechs Zehenhundert Zwey vnd Fünffzigisten Jahrs erlegen solte, vnd wolte. Gelobt vnd Versprach obgesezter [11] Endtlehner bey seinen gueten, wahren Trewen, Ehren, vnd glauben [?] am Gerichtstaab an Aydtstatt. Beyneben auch erwelten [?] VßleyHeren, vnd Nachkhomb[en], Hierumb[en] yeder Zeit in vnd vßerhalb [12] Rechtens guete vfrecht, vnd Redliche Wehrshafft Zuthuen, So offt Sie deren, bedörffen, gegen Menigliche Wie Landts brauch vnd Recht were DarZue alles waß vor vnd nach an[en] [?] disen Brieff ge „ [13] shriben steth, Wahr , Vest, vnd steet Zuhalten, Darwid[er] immer nicht zit, Zuthuen, nach shaffen oder gestatten [?], gethan Zewerden, kheines weegs, Vnd damit Vilernanter Außleyher vnd Nachkhom „ [14] men dises Zinß vnd hauptguets desto habender vnd sicherer seyen, So hat [?] der [?] Endtlehner obgewelten [?] Erben vnd dero Nachkhomben Zu Rechten Wüßenhafften Vnder Pfändern Eingesezt vnd [15] Vershriben. Namblichen Ein Tawen Matten in d[er] Schibelmatt, Ein seithan Adam Berger [?], And[er]seith hannß hort. Stost obsich vf Volin Wunderlin, Nitsich vf der Gemeindt holz. Item Ein tawen „ [16] Matten auf den Rheinfeldt, Ein seith Lienhardt HerZog, Anderseith hannß Rohrer, Stost obsich auf Lienhardt HerZog, Nitsich auf den Rhein, Mehr Zwo Jucharten Ackher Hinder d[er] Röttin [?], [17] Einseith hannß hort Anderseith auf den Rhein, Stost obsich vf Hannß heinrich Bonj [?], Nitsich auf der *rumendt [?] Haag. Mehr Ein Jucharten auf Ballm Walbacher Bann Einseith Adam Ber „ [18] „ger, Anderseith Ein Anwander, Stost obsich auf Lienhardt HerZog, Nitsich auf Joeli Rebman, Letstlichen Ein halbe Jucharten Ackher auf den Rheinfeldt, Einseith am Eheweeg [?], Ander „ [19] „seith Ein Anwander, Stost obsich auf hanns hort, Nitsich auf Adam Berger. Zinsen Dise Jezt specificierte Stuckh vnd Güetter, Waß sich in Bereinen erfindet, Weiters Niemandem [?] [20] Versezt, beshwerth, nach belad[en], Redt vnd behaltet [?] der Endtlehner am Gerichtstaab an Aydtstatt. Dergestalten Wan diser Zinß Einiches Jahr, vf Zeit obsteth, [21] nit gericht[?], oder im fahl vf beshehene Abkündung, Alß hernach steth, daß haubtguet nit erlegt, oder Die Vnder Pfänder in Abgang, vnd Missbaw kohmb[en], oder aber Ime VßleyHer [22] vnd seinen Erben sonst Einiche Andere Mängel, vnd gebresten Hierinnen begegnen, vnd Zuestehn wurden, So möchten Sie alßDan Den Endtlehner vnd seine Erben Darumben für „ [23] „nemben, Anlangen, oder die Vershribne Vnder Pfänder, Vnd wo Daran Abgieng, Alßdan alle Andere Jhre Haab vnd Güetter Ligende vnd Vahrende gegenwertige vnd [24] künfftige kheine vberal Vßgenomben, nach vorbehalten in Recht Ziehen, Verganten, Verkauffen, oder selbs behalten, Wie solches Jhr gelegenheit sein würdet, Jmmer so Lang vnd Vil [25] vnd gnueg biß ehegerüerten Herren Vßleyheren, vnd seinen Erben, vmb Verßeßene Zinß vnd hauptguet, auch Kosten vnd shaden Ein Volkhomben benüegen, vnd beZahlung geshehen ist, [26] Daruor Dan Den Endtlehner oder Deßen Erben, nach all Andere seine Haab vnd güetter vberal nichtzit[?] soll freyen, friden, fristen, shüzen, nach shürmen, weder Geistlich [27] noch Weltliche Freyheit, gnad, Gericht, nach Recht, nach sonst ychtzit Anderes So Hierwider Zu behelf erdacht, vnd vßgebracht werden möchte. Dan Sie sich deren aller sambt [28] dem Rechten gemeiner VerZeihung so nit sond[er]ung hat, wid[er]sprechende, genzlich verZigen vnd begeb[en]. Jedoch so haben beede Theil, für sich vnd Jhre Erben Hierbey vorbehalten, Einand[er]n Zugesagt, [29] vnd Versprochen, Welch[er] d[er] Losung begert, od[er] thuen wolt, Daß dieselbig Zuegestatten, vnd vf solchen fahl Ein Theil Dem And[er]n Dise Losung Ein halb Jahr Zuuor verkünd[en], Demnach diß haubtguett durch [30] Den Endtlehner od[er] seine Erben neben Dem Zins in obgeshribner guet[er][?], gemeiner[?] Landtswehrung erlegt werd[en] solle, getrüwlich[?], vnd ungefehrlich. Darauf Ward Diß alles dem [31] Landtsbrauch nach, inmaßen obsteth gefertiget, vnd mit Recht Kräfftig erkhandt, Durch die Ehrsamb[en] hannß heinrich Bonj, Joeli Raw[?], heinrich Wund[er]lin, Konrad Guntert, Joeli Seiler, Martin [32] Wund[er]lin alle des Gerichts: Dessen Zue Wahrem Vrkhundt hat vf Erkhandtnus Des Gerichts, auch mein obgenandt Richters vnd d[er] Partheyen selbs Hochfleißiges bitten, d[er] Edl Hochgelert Herr Johann [33] Christoph Hug beed[er] Rechten Dr. [?] vnd Verordneter Ambtman obberüert[er] Herrshafft Rheinfeld[en] sein gewohnlich Jnsigel /: Jedoch Jme vnd seinen Erben in allweeg[?] ohne shaden /: offentlich Hieran henckhen [34] Laßen. So Zugangen vnd beshehen Den Vier vnd ZwainZigisten Marty Jm Sechs Zehenhundert Ein vnd Fünffzigisten Jahr.



Transkription und Erklärtext:
- Valentin Häseli, Universität Basel
Durchsicht:
- Mireille Othenin-Girard (Staatsarchiv BL) und Werner Fasolin (Heimatforscher)

Recherche:
Gerhard Trottmann