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Schulhausbau Kapf und Jugendfest 1971

Pläne zur Mumpfer Mühle 1857

Gezeichnet von Jacob Tschudy

1. Gesamtplan Mühle Mumpf
Gesamtplan

2. Legende zum Gesamtplan
Erklärung zur Mühle

3. Mühlen Nr. 11 und Nr. 12
Mühle Nr 11 und 12

4. Mühle Nr. 13
Mühle Nr 13

5. Nebenmühle Nr. 14
Nebenmühle Nr 14

6. Wasserentnahme für den Mühlebach aus dem Fischingerbach in der Bachthale
Mühlenbach Fischingerbach



Quellen:
- Staatsarchiv Aargau, StAAG DB.WO1/0026/06
- Elisabeth Hunziker

Zusammenstellung:
Gerhard Trottmann

Generalplan von 1859

Die Vorderösterreichische Regierung setzte ab 1770 im Fricktal sachlich gute Landvermessungen durch, wohl um dadurch höhere Steuern einfordern zu können. Es entstanden die Bannpläne im Fricktal, für Mumpf 1775 und 1777. Nach der Ablösung von den Habsburgern zeichnete 1809 der damalige Gemeindeammann Rau nochmals einen Bannplan. Bald erlebte das Dorf den Bau etlicher neuer Häuser. 1858 beschloss die Gemeinde eine neue Vermarchung und Kartierung durch den Geometer. Nicht immer verliefen die Arbeiten zur Zufriedenheit des Gemeinderates. So steht im Verhandlungsbericht (1) vom 18. September 1858:

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Die Gesamtansicht:
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Der Plan besitzt viele dekorative Elemente - Die Windrose:
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Die Planbezeichnung:

Die Massstabangaben:
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Der Dorfkern Mumpf 1859:
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Der Generalplan von 1859 ist aufbewahrt im Gemeindearchiv Mumpf.

Einzelnachweis:
(1) Gemeinderatsprotokoll 18.9.1858

Quelle:
- Staatsarchiv des Kantons Aargau
- Gemeindearchiv Mumpf

Autor:
Gerhard Trottmann

Bannpläne von 1775, 1777 und 1809

Die Bannpläne von 1775 und 1777
Die Bannpläne des Fricktals entstanden zur Regierungszeit der Österreichischen Kaiserin Maria-Theresia und ihres Sohnes Joseph II. Den Anstoss zu dieser Kartierung gab eine Steuerreform, bei der die Grundbesitzer „gerechter“ zur Kasse gebeten werden sollten.

Sie sind nach dem Wiener Mass abgemessen und gezeichnet von Fridolin Garnie, Geometre Juratus (Vereidigter Geometer).

Sie zeigen das Dorf mit allen Häusern, der Kirche, dem Talbach, dem Wald, den Matten, Äckern, Reben, Zelgen, Fusswegen, Strassen, Flurnamen, Strassenkreuzen und dem Rhein.

Eingezeichnet ist die Banngrenze mit allen Marksteinen gegen Stein, Obermumpf, Zuzgen, Zeiningen und Wallbach. In einer Legende sind die einzelnen Bereiche des Dorfes mit den Grössenangaben in Jucharten eingetragen. Die Pläne messen 90x60 Zemtimeter.

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Der Bannplan von 1809
Als Vorlage dienten die beiden Pläne von Fridolin Garnie. Gezeichnet wurde er vom Gemeindeammann Josef Anton Rau im Auftrag der Aargauer Regierung. Es sind nun neu das Gebiet Neureben und beim östlichen Dorfeingang auf der rechten Seite zwei zusätzliche Bauten eingetragen.

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Quellen:
- Staatsarchiv Aargau
- Geschichte und Chronik der Gemeinde Mumpf
- Bannplan 1775: Besitz Staatsarchiv Aarau
- Bannplan 1777: Besitz Gemeindearchiv Mumpf
- Bannplan 1809: Besitz Gemeinde Mumpf

Recherche:
Gerhard Trottmann

Urteilsbrief Maria Theresia 1760

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Bemerkungen zum Urteilsbrief der Kaiserin Maria Theresia von 1760:
Sie beendete darin einen Streit über ein Wegrecht zwischen den Wirtsleuten Anton Mösch, „Glocke“ und Jakob Waldmeyer, „Zum Schwarzen Adler“.

Das vorderösterreichische Kammergericht in Freiburg i.B., das Innsbrucker Revisionsgericht und dann das Kaiserhaus in Wien mussten sich mit dem Streit befassen. Des langen Briefes kurzer Sinn: Kläger Mösch verlor den Prozess mit grosser Kostenfolge!

Der Brief und eine Übersetzung befindet sich im Besitz des Gemeindearchivs Mumpf. Interessant ist das damalige Juristendeutsch:

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Quelle:
Übersetzung unbekannter Herkunft, gefunden im Gemeindearchiv Mumpf

Recherche:
Gerhard Trottmann


Urteilsbrief 1651

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Zusammenfassung
An einem Gerichtstag in Mumpf erscheint vor dem Vogt Hans Hertzog der Mumpfer Joseph Herzog. Er erklärt, dass er den Erben des Niklaus Herzog (1) 200 Pfund (2) schulde. Dafür muss er jährlich einen Zins von 10 Pfund (=5%) acht Tage vor oder nach Ostern an die Erben von Niklaus Herzog bezahlen. Der erste Zins ist auf Ostern 1652 zu entrichten. Joseph Herzog verspricht an diesem Gerichtstag die verlangten Bedingungen zu erfüllen. Der Ausleiher (Niklaus Herzog) und seine Nachkommen bestätigen ebenfalls, dass sie alles was in dieser Urkunde steht, anerkennen.

Joseph Herzog bestimmt als Unterpfand (=Sicherheit) für den Kredit verschiedene Landstücke (3):
1 Tawen (4) Wiese in der Schibelmatt, 1 Tawen Wiese auf dem Rheinfeld, 2 Jucharten (5) Acker hinter der Röttin, 1 Jucharte [Acker?] auf Balm in Wallbach, ½ Jucharte Acker auf dem Rheinfeld.

Er versichert den Erben des Niklaus Herzog diese Güter nicht zu verkaufen. Falls dieser Vertrag aufgekündigt wird und das ausgeliehene Kapital nicht zurück bezahlt werden kann, oder das Unterpfand (die Äcker und Wiesen) wertlos geworden ist (6), so müssen Joseph Herzog oder seine Erben ihren gesamten Besitz verkaufen oder versteigern bis Kredit und Zinsen den Ausleihern zurückbezahlt sind.

Beide Parteien haben für sich und ihre Erben bestätigt, dass ein Rückzug vom Vertrag ein halbes Jahr im Voraus angekündigt werden muss. Joseph Herzog muss auch in diesem Fall den Kredit und die Zinsen zurückzahlen.
Der Vertrag wurde durch verschiedene Zeugen als rechtskräftig anerkannt und von Dr. Johann Christoph Hug (7), Amtmann der Herrschaft Rheinfelden, besiegelt. Dieser Beschluss wurde am 24. März 1651 abgefasst.

(1) Weibel und Amann in Münster (heute Beromünster), vgl. Zeile 5
(2) 1 Pfund = 20 Schilling Stebler. Stebler / Stäbler: Münze mit geringem Silbergehalt; Schweizerisches Idiotikon 10 (1939) 1060-1065 s.v. Stäbler.
(3) Die Landstücke entsprachen normalerweise dem doppelten Wert des Kredits; Schweizerisches Idiotikon 5 (1905) 1142-1144 s.v. Underpfand.
(4) Tawen / Tagwen: Landmass für Wiesland, ca. 1/3 Hektaren; A.-M. Dubler, Masse und Gewichte im Staat Luzern und in der alten Eidgenossenschaft (Luzern 1975) 24-33.
(5) Jucharte: Landmass u.a. für Ackerland, ca. 1/3 Hektaren; A.-M. Dubler, Masse und Gewichte im Staat Luzern und in der alten Eidgenossenschaft (Luzern 1975) 24-33.
(6) Beispielsweise durch nachlässige Bewirtschaftung,“ vgl. Schweizerisches Idiotikon 4 (1901) 1952-1953 s.v. Missbu(w).
(7) Das Siegel an der Urkunde ist nicht erhalten. Im Staatsarchiv Aargau befindet sich jedoch eine andere Urkunde, an welcher das Siegel von Johann Christoph Hug noch erhalten ist (StAAG U.10/0160, Urkunde vom 07.06.1663).

Transkription Dokument 1651 Gemeindearchiv Mumpf

Transkription der Urkunde MF.1/K09/0001 (Staatsarchiv Aargau), Zinsvertrag, 24.03.1651, Original im Gemeindearchiv Mumpf
(* = nicht identifiziert / [?] = unsicher / kursiv= lateinisches Alphabet)
[1] Jch Hannß Hertzog Vogt züe Mümpff im Möhlinbach Rheinfelder Herrschafft Bekhenne [2] Offendtlich, und Thue Khundt Allermeniglichen Hiemit dießem Brieff, das als vf Heüt dato ahnstatt vnd in Nahmen Meiner gnedigsten Herrschafft, sodan vß sonderem be „ [3] feleh der Herren OberAmbtleüthen erstbesagter Herrschaft Rheinfelden meiner gebietenden Herren, Jch in gemeltem Dorff offentlichen Zue Gericht geseßen bin, für mich vnd Daßel „ [4] big offen verbannen Gericht khomben, vnd ershinen ist, Der.Ehrsamb vnd besheid[en] Joseph Herzog von besagtem Mumpff, Vnd bekhandte offentlichen dz Er deß Herrn Niclauß HerZogen, seeligen Erben. [5] Weibel vnd Amman zu Münster im Ergew [=Aargau] Lucerner gebiets Einer ufrechten, Redlichen, Ychtigen, vnd bekhandtlichen Schuldt Zuthuen shuldig seye, vnd gelten solte. Benandtlichen Zweyhundert [6] Pfundt, jeden derselben Zu ZwainZig Schilling Stebler gueter , genger, vnd genember Diß Landtes VnuerRüeffter Münz vnd Wehrung gereithet haubt guets deren Er genuogsamb gewerth, vnd haab „ [7] hafft gemacht word[en], auch in anderen seinen sheinbaren nuzen vnd fromb[en] angelegt, vnd gewendt Hette. Deßwegen Hier umb[en] genuegsamb Quittierendt. Von solchen Zwey Hundert Pfundt haubt „ [8] guets Ehegerüerter Endtlehner in nahmen sein vnd seiner Erben nun Hinfüro Jehrlich, vnd eines[?] yed[en] Jahrs allein vnd besonder vf osstern Acht Tag vor od[er] nach Zehen Pfundt gelts obgesagter [9] Wehrung zu bemelts Vßleyhers Erben sicheren handen vnd gewalt auch genzlich ohne Deren Kosten vnd shaden, Wider Menigliches Verbieten, vnd Endtwehren, auch Anderen Eintrag Richtig Zinsen, wehr „[?] [10] en vnd Andtworten, Auch den Ersten Zins vfermelten Osstertag [?] deß Sechs Zehenhundert Zwey vnd Fünffzigisten Jahrs erlegen solte, vnd wolte. Gelobt vnd Versprach obgesezter [11] Endtlehner bey seinen gueten, wahren Trewen, Ehren, vnd glauben [?] am Gerichtstaab an Aydtstatt. Beyneben auch erwelten [?] VßleyHeren, vnd Nachkhomb[en], Hierumb[en] yeder Zeit in vnd vßerhalb [12] Rechtens guete vfrecht, vnd Redliche Wehrshafft Zuthuen, So offt Sie deren, bedörffen, gegen Menigliche Wie Landts brauch vnd Recht were DarZue alles waß vor vnd nach an[en] [?] disen Brieff ge „ [13] shriben steth, Wahr , Vest, vnd steet Zuhalten, Darwid[er] immer nicht zit, Zuthuen, nach shaffen oder gestatten [?], gethan Zewerden, kheines weegs, Vnd damit Vilernanter Außleyher vnd Nachkhom „ [14] men dises Zinß vnd hauptguets desto habender vnd sicherer seyen, So hat [?] der [?] Endtlehner obgewelten [?] Erben vnd dero Nachkhomben Zu Rechten Wüßenhafften Vnder Pfändern Eingesezt vnd [15] Vershriben. Namblichen Ein Tawen Matten in d[er] Schibelmatt, Ein seithan Adam Berger [?], And[er]seith hannß hort. Stost obsich vf Volin Wunderlin, Nitsich vf der Gemeindt holz. Item Ein tawen „ [16] Matten auf den Rheinfeldt, Ein seith Lienhardt HerZog, Anderseith hannß Rohrer, Stost obsich auf Lienhardt HerZog, Nitsich auf den Rhein, Mehr Zwo Jucharten Ackher Hinder d[er] Röttin [?], [17] Einseith hannß hort Anderseith auf den Rhein, Stost obsich vf Hannß heinrich Bonj [?], Nitsich auf der *rumendt [?] Haag. Mehr Ein Jucharten auf Ballm Walbacher Bann Einseith Adam Ber „ [18] „ger, Anderseith Ein Anwander, Stost obsich auf Lienhardt HerZog, Nitsich auf Joeli Rebman, Letstlichen Ein halbe Jucharten Ackher auf den Rheinfeldt, Einseith am Eheweeg [?], Ander „ [19] „seith Ein Anwander, Stost obsich auf hanns hort, Nitsich auf Adam Berger. Zinsen Dise Jezt specificierte Stuckh vnd Güetter, Waß sich in Bereinen erfindet, Weiters Niemandem [?] [20] Versezt, beshwerth, nach belad[en], Redt vnd behaltet [?] der Endtlehner am Gerichtstaab an Aydtstatt. Dergestalten Wan diser Zinß Einiches Jahr, vf Zeit obsteth, [21] nit gericht[?], oder im fahl vf beshehene Abkündung, Alß hernach steth, daß haubtguet nit erlegt, oder Die Vnder Pfänder in Abgang, vnd Missbaw kohmb[en], oder aber Ime VßleyHer [22] vnd seinen Erben sonst Einiche Andere Mängel, vnd gebresten Hierinnen begegnen, vnd Zuestehn wurden, So möchten Sie alßDan Den Endtlehner vnd seine Erben Darumben für „ [23] „nemben, Anlangen, oder die Vershribne Vnder Pfänder, Vnd wo Daran Abgieng, Alßdan alle Andere Jhre Haab vnd Güetter Ligende vnd Vahrende gegenwertige vnd [24] künfftige kheine vberal Vßgenomben, nach vorbehalten in Recht Ziehen, Verganten, Verkauffen, oder selbs behalten, Wie solches Jhr gelegenheit sein würdet, Jmmer so Lang vnd Vil [25] vnd gnueg biß ehegerüerten Herren Vßleyheren, vnd seinen Erben, vmb Verßeßene Zinß vnd hauptguet, auch Kosten vnd shaden Ein Volkhomben benüegen, vnd beZahlung geshehen ist, [26] Daruor Dan Den Endtlehner oder Deßen Erben, nach all Andere seine Haab vnd güetter vberal nichtzit[?] soll freyen, friden, fristen, shüzen, nach shürmen, weder Geistlich [27] noch Weltliche Freyheit, gnad, Gericht, nach Recht, nach sonst ychtzit Anderes So Hierwider Zu behelf erdacht, vnd vßgebracht werden möchte. Dan Sie sich deren aller sambt [28] dem Rechten gemeiner VerZeihung so nit sond[er]ung hat, wid[er]sprechende, genzlich verZigen vnd begeb[en]. Jedoch so haben beede Theil, für sich vnd Jhre Erben Hierbey vorbehalten, Einand[er]n Zugesagt, [29] vnd Versprochen, Welch[er] d[er] Losung begert, od[er] thuen wolt, Daß dieselbig Zuegestatten, vnd vf solchen fahl Ein Theil Dem And[er]n Dise Losung Ein halb Jahr Zuuor verkünd[en], Demnach diß haubtguett durch [30] Den Endtlehner od[er] seine Erben neben Dem Zins in obgeshribner guet[er][?], gemeiner[?] Landtswehrung erlegt werd[en] solle, getrüwlich[?], vnd ungefehrlich. Darauf Ward Diß alles dem [31] Landtsbrauch nach, inmaßen obsteth gefertiget, vnd mit Recht Kräfftig erkhandt, Durch die Ehrsamb[en] hannß heinrich Bonj, Joeli Raw[?], heinrich Wund[er]lin, Konrad Guntert, Joeli Seiler, Martin [32] Wund[er]lin alle des Gerichts: Dessen Zue Wahrem Vrkhundt hat vf Erkhandtnus Des Gerichts, auch mein obgenandt Richters vnd d[er] Partheyen selbs Hochfleißiges bitten, d[er] Edl Hochgelert Herr Johann [33] Christoph Hug beed[er] Rechten Dr. [?] vnd Verordneter Ambtman obberüert[er] Herrshafft Rheinfeld[en] sein gewohnlich Jnsigel /: Jedoch Jme vnd seinen Erben in allweeg[?] ohne shaden /: offentlich Hieran henckhen [34] Laßen. So Zugangen vnd beshehen Den Vier vnd ZwainZigisten Marty Jm Sechs Zehenhundert Ein vnd Fünffzigisten Jahr.



Transkription und Erklärtext:
- Valentin Häseli, Universität Basel
Durchsicht:
- Mireille Othenin-Girard (Staatsarchiv BL) und Werner Fasolin (Heimatforscher)

Recherche:
Gerhard Trottmann

Dorfrecht 1535

Am 1. November liessen „Vogt, Gericht und ganze Gemeinde zu Mumpf“ durch Hans Friedrich von Landeck, den Vogt und Pfandherrn der Herrschaft Rheinfelden, ihr altes Dorfrecht erneuern. Es ist keine umfassende Gemeindeordnung im heutigen Sinne, sondern enthält nur einige Ordnungen. Es vermittelt uns einen sehr plastischen Einblick in gewissen Bereiche der dörflichen Gemeinschaft. Die Ordnung beginnt mit dem Beschrieb der Banngrenzen. Sehr ausführlich werden die Rechte und Pflichten des Pfarrers behandelt. Als nächstes werden die Wirte mit ihren besonderen Pflichten der Dorfgemeinschaft gegenüber angeführt. Gleich den Wirtschaften ist die Fronmühle eine wichtige, der Gemeinschaft dienende Einrichtung. Als ein der Gemeinde zustehendes Recht wird schon in der Dorfordnung die Fähre erwähnt. (1)

Das Dorfrecht 1. November 1535 vom umfasst zehn beschriebene und sechs unbeschriebene Pergamentseiten. (2)


 
Dr. Georg Boner, Staatsarchivar des Kantons Aargau, hat am 18. November 1964 eine Abschrift vorgenommen. (3)


  

Quellen:
- Fridolin Jehle, Chronik & Geschichte der Gemeinde Mumpf 2005, Seite 19 (1)
- Dorfrecht Original im Gemeindearchiv Mumpf (2)
- Abschrift 1964 durch Georg Boner, Staatsarchivar des Kantons Aargau (3)
- https://de.wikipedia.org/wiki/Mumpfer_Dorfrecht

Recherche:
Gerhard Trottmann  

Urteilsbrief Dorfgericht 1391

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Kurze Zusammenfassung zum Dokument vom 2. Oktober 1391
Vor Hans Haler gen. Töll, der im Namen von Junker Henmann von Grünenberg, dem Kirchherrn zu Niedermumpf zu Gericht sitzt, verkaufen Ulrich von Schwörstadt (Swerstat) gen. Kantzler und seine Frau Agathe einen Zins von 1 Viernzel Dinkel ab ihrem Hof, ihrer Herberge und Taverne zu Niedermumpf für 15 lb. an das Stift Säckingen, vertreten durch Hans Linggi, Bürger zu Säckingen. Der Zins soll für die Jahrzeit der Flederin verwendet werden.
Zeugen: Hans Hatinger, Kuni Rosser, Heini Vischer, Jeggi Bremli, Bürgi Schermölter, Hans Spilmann, Heini Spis gen. Snegans, Bürger zu Säckingen Siegler: Henmann von Grünenberg (1)

Es wird vor dem Dorfgericht ein Zinsverkauf ab der Herberge zu Mumpf gefertigt. Als Richter urkundet Hans Haler (=Holer), genannt Töll, der „im Namen und anstatt des Junkers Henmann von Grünenberg, Kilchherren zu Mumpf“ das Gericht abhält. Hier wird der Pfarrer (Kilchherr) ausdrücklich als Gerichtsherr bezeichnet. (2)

Die Pergamenturkunde GLA 16/2292 hat folgende Masse: Höhe 25 cm, Breite 40 cm, das Siegel ist abgefallen. (3)

Um 1880 erfolgte eine Abschrift (4) des Dokumentes von 1391:




Quellen:
- Repertorium schweizergeschichtlicher Quellen im Generallandesarchiv Karlsruhe, Verlag Hans Rohr, Seite 38 (1)
- Fridolin Jehle, Chronik & Geschichte der Gemeinde Mumpf 1971 (2)
- Dr. Rainer Brüning vom Generallandesarchiv Karlsruhe, 8.11.2017 (3)
- Abschrift ca. 1880 im Generallandesarchiv Karlsruhe (4)

Recherche:
Gerhard Trottmann